§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin (nachfolgend kurz AN genannt) ausschließlich deren hier niedergeschriebenen Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Auftraggeber (nachfolgend kurz AG genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem AG bei einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind.

(2) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. der AN sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei der AN eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(3) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die AN sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der AN in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die AN nicht bindend. Unaufgeforderte bei der AN eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von der AN bestätigt werden.(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Vertriebsbeauftragten der AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AGs auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AN.

(5) Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger sowie der Erhöhung von Abgaben, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages oder der Abgabenerhöhung erhöht.

(6) Die AN ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.


§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben hält sich die AN an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.(2) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der AN einschließlich normaler Verpackung.

(3) Dienstleistungen, die an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

(4) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom AG bereitgestellt oder von der AN gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.

(5) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten der AN oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die AN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die AN nur berufen, wenn sie den AG unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern die AN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der AN.

(5) Die AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6) Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom AG anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.

(7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn der AN keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.


§ 5 Gefahrübergang

(1) Gefahrenübergang laut § 446 BGB (beim Kaufvertrag), sowie § 447 BGB (bei Versendungskäufen)


§ 6 Gewährleistung

(1) Die AN gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für Maschinen, Zubehör, Reparaturen, Ersatzteile und Wartungen 12 Monate, für Vorführmaschinen, Gebrauchtmaschinen 6 Monate.(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der AN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der AG eine entsprechende substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der AG muss der Kundendienstleistung der AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der AN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des AG, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die AN nach ihrer Wahl verlangen, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an sie übersandt wird;
b) der AG das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der AN zum AG geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls die AG verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wer
den, kann die AN diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der AN zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Nachlassungsversuchen fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages muss sich der Vertragspartner den Nutzungsvorteil des Kaufgegenstandes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes durch ihn anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren, dass der Nutzungsvorteil dem Wert der steuerlichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den Nutzungszeitraum entspricht.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen die AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar.

(8) Soweit sich die AN zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens ein Arbeitstag nach Erbringung der Dienstleistung durch die AN dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat der AN eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.

(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit nicht zwingend gehaftet wird.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.(2) Die Ware bleibt Eigentum der AN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diese als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unentgeltlich. Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die AN ab. Die AN ermächtigt ihn widerruflich, die an die AN abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum der AN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die AN liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.


§ 8 Zahlungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der AN sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.(2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt die AN ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem AG in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3 Die AN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den AG über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Mahnungen werden dem AG mit 5,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der AG in Verzug, so ist die AN berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.

(6) Wenn der AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, oder sich dieser der AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.

(7) Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(8) Sämtliche Zahlungen sind mit schulbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf diese Bank übertragen.


§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die AN als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den AG gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Schadensfall haftet der AN für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretende und verursachte Schäden nur im Umfang seiner

Haftpflichtversicherung mit nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen:

Versicherungssummen:
Schlüsselschäden: 25.000,– €
Personenschäden: 2.000.000,– €
Sachschäden: 1.000.000,– €
Vermögensschäden: 100.000,– €
Schäden durch Umwelteinwirkung: 2.000.000,– €
Die Höchstsatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte – bei Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Schlüsselschäden das Einfache – der genannten Versicherungssummen.


§ 10 Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen

(1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer. Diese werden durch Aufmaß ermittelt.(2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter (Einbaumaß) pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.

(3) Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.

(4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:
Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.
Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.

(5) Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.

(6) Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der AG stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer für Geräte und Material, Behältnisse für Abfälle, Kehricht sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.

(7) Massenabweichungen bei Objekten der Unterhaltsreinigung, die mehr als 2% des Auftragswertes pro Monat, zugunsten des AN oder AG ausmachen, können nach deren Feststellung anteilig bis zu 2 Monate rückwirkend berechnet bzw. belastet werden.


§ 11 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf in Schriftform gekündigt wird.(2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den AG, oder anhand der Leistungseinstellung durch die AN werden gemäß § 8 (6) genannten Gründen, hat die AN Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt, es sei denn, der AG weist einen geringeren Schaden nach. Der AN steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem AG geltend zu machen.

(3) Ist der AG trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die AN mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die AN das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die AN hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.


§ 12 Obliegenheiten des AGs

(1) Der AG hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal zu den vereinbarten Zeiten ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die AN nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den AG nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.(2) Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 1,80 m (senkrechte Flächen) gereinigt.

(3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der AG verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der AN Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist die AN berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

(4) Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit, sowie 18 Monate nach dem regulären Ende der Vertragslaufzeit, weder mittelbar noch unmittelbar (über dritte Dienstleistungsfirmen) Arbeitskräfte, die beim AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschäftigt sind oder waren, ohne Zustimmung der AN zu beschäftigen. Im Fall des Verstoßes gegen das Beschäftigungsverbot zahlt der AG 1.500,-€ pro nachweislich beschäftigter Reinigungskraft. Die Zahlung ist innerhalb einer Woche fällig.


§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der AN und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der AN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(4) Erfüllungsvereinbarung
Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz der AN.

(5) Über die AGB der AN hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind bei der AN einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.


§ 14 Sonstiges

(1) Die AN ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG auf Dritte zu übertragen.

(2) Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der AN und dem AG. Insbesondere haftet die AN nicht für Verpflichtungen des AG, aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des AG ist die AN für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den AG befreit.


Stand: 07/2010